Energiesammelgesetz am 20. Dezember 2018 in Kraft getreten

Das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (Energiesammelgesetz) ist am 20. Dezember 2018 in Kraft getreten, nachdem der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt hatte. 

Das Gesetz sieht eine Sonderkürzung der Einspeisevergütung für Photovoltaik-Dachanlagen zwischen 40 und 750 Kilowatt Leistung vor. Die Sonderkürzung der Einspeisevergütung erfolgt schrittweise ab 1. Februar 2019 bis April 2019. Von der Sonderkürzung der Einspeisevergütung betroffen ist auch der Zuschlag für Mieterstromanlagen, der ebenfalls sinkt.

Im Detail: Vermindert wird der sog. anzulegende Wert. Diese Verminderung für Solaranlagen auf Gebäuden mit einer Leistung größer 40 kWp betrifft sowohl die Einspeisevergütung als auch den Mieterstromzuschlag. Der anzulegende Wert beträgt laut Bundesnetzagentur ab Januar 2019 10,36 Ct/kWh. Dieser Wert sollte ursprünglich ab Januar auf den Wert für Freiflächenanlagen in Höhe von 8,33 Ct/kWh gekürzt werden. Durch Änderungen aus dem Finanzausschuss wird der anzulegende Wert nun wie folgt festgesetzt: 

a) ab 1. Februar 20199,87 Ct/kWh,

b) ab 1. März 2019 9,39 Ct/kWh und

c) ab 1. April 2019 8,90 Ct/kWh.

Ab 1. Mai .2019 greift dann wieder die „normale“ Degression. Gleichzeitig dürfen Mieterstromanlagen für die installierte Leistung über 40 kWp ab 1. Januar 2019 8 Ct/kWh (statt bislang 8,5 Ct/kWh) vom anzulegenden Wert abziehen. Dies wird in § 23b Absatz 1 EEG angefügt.

Der Zuschlag für PV-Mieterstromanlagen ist direkt an die Einspeisevergütung gekoppelt und wird entsprechend der Sonderkürzungen, zum Beispiel bei einer Mieterstromanlage mit einer Leistung von 100 kWp, um knapp 30 % gekürzt. Im ursprünglichen Entwurf des Energiesammelgesetzes wäre der Zuschlag für solch eine Mieterstromanlage um fast 60 % gesunken. Nach massiven Einsprüchen der Wohnungswirtschaft, aber auch der Solarwirtschaft, wurde die Absenkung der Einspeisevergütung und damit des Mieterstromzuschlages abgemildert.

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